Rechtliches:
Versicherte haben Anspruch
auf Haushaltshilfe nach § 38 SGB V (Sozialgesetzbuch Fünftes Buch) und § 10 KVLG 1989 (Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte), wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts
wegen
- einer Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB
V),
- einer medizinischen Vorsorgeleistung (§ 23 Abs. 2 und 4
SGB V),
- einer medizinischen Vorsorgeleistung für Mütter oder
Väter (§ 24 SGB V),
- häuslicher Krankenpflege (§ 37 SGB
V),
- einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme (§ 40 SGB V)
oder
- einer medizinischen Rehabilitationsleistung für Mütter
oder Väter (§ 41 SGB V)
nicht möglich ist und
eine andere im Haushalt lebende Person diesen nicht weiterführen kann. Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 SGB V kann beansprucht werden, wenn bei deren Beginn im Haushalt ein Kind lebt, dass das 12.
Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Darüber hinaus
erhalten Versicherte auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem
Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind
lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich dieser Anspruch auf längstens 26
Wochen.
Daneben kann die
Satzung der Krankenkasse die Erbringung von Haushaltshilfeleistungen in anderen als den vorgenannten Fällen vorsehen, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich
ist (§ 38 Abs. 2 SGB V).
Weiterhin erhalten
versicherte Frauen nach § 24h SGB V Haushaltshilfe, soweit ihnen wegen ihrer Schwangerschaft oder der Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und eine andere im Haushalt lebende
Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
Die Haushaltshilfe
umfasst alle entsprechenden Dienstleistungen für die Weiterführung des Haushaltes. Darüber hinaus erstreckt sich diese Hilfe auf die Betreuung und Beaufsichtigung der Kinder. Sie kann durch
entsprechend qualifizierte Kräfte erbracht werden. Der Antrag auf Haushaltshilfe kann bei der jeweiligen Krankenkasse angefordert werden.
Die Krankenkasse
selbst kann nach § 132 SGB V zur Gewährung von Haushaltshilfe geeignete Personen anstellen. Wenn die Krankenkasse dafür andere geeignete Personen, Einrichtungen oder Unternehmen in Anspruch nimmt,
hat sie über Inhalt, Umfang, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Dienstleistungen Verträge abzuschließen. Macht sie das nicht oder besteht Grund davon abzusehen, sind den
Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad werden grundsätzlich keine Kosten erstattet. Die
Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten
steht.
Der Einsatz einer
Haushaltshilfe ist grundsätzlich am individuellen Bedarf des Versicherten auszurichten. Die Krankenkassen haben jedoch darauf zu achten, dass die tägliche Einsatzbereitschaft unter Berücksichtigung
des jeweils individuellen Bedarfs auf ein zwingend notwendiges Maß zu begrenzen ist.
Für Versicherte, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben, fällt pro Tag eine gesetzliche Zuzahlung in Höhe von zehn Prozent der Kosten an. Dabei beträgt die tägliche Zuzahlung mindestens 5 Euro, jedoch maximal 10 Euro.
Erhält die Versicherte wegen Schwangerschaft und Entbindung eine Haushaltshilfe, ist die Leistung grundsätzlich zuzahlungsfrei.
(GKV-Auszug)